VEREINSSATZUNG
Sportverein Ernsgaden e.V.
gegründet 1947
VEREINSSATZUNG
Stand : 24.09.2021
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Sportverein Ernsgaden e.V."
2. Der Sportverein Ernsgaden hat seinen Sitz in 85119 Ernsgaden, Am Sportplatz 1. Er ist
im Vereinsregister am Amtsgericht Pfaffenhofen unter Vereinsnummer 25 am 24. März 1953
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbande e.V. (BLSV). Durch die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelperson zum
Bayerischen Landes-Sportverbande e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Sportverein Ernsgaden sieht seine Aufgabe darin, die körperliche und sittliche
Entwicklung der Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege und Förderung des
Sports in allen seinen Arten und durch Bemühungen um die staatsbürgerliche Erziehung
zu ermöglichen und zu fördern. Eine weitere Aufgabe des Sportvereins ist es, sich
gegenüber Fachverbänden, anderen Vereinen und Behörden zu vertreten.
2. Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des § 52 AO 1977, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des
Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinstätigkeit
1. Um die in § 2 aufgestellten Aufgaben zu erfüllen, entwickelt der Sportverein Ernsgaden
nachfolgend aufgeführte Aktivitäten:
a) Förderung eines regelmäßigen und geordneten Sport- und Spielbetriebes sowie
die Durchführung von Veranstaltungen.
b) Anschaffung und Erhaltung der dazu notwendigen Geräte, Plätze und
Einrichtungen.
c) Erziehung und Ausbildung der Jugend in allen anliegenden sportlichen
Disziplinen.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
3. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der
Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten
Sportbetriebes möglich ist.
§ 4. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2. trifft der
Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist
die Haushaltslage des Vereins.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann in der Regel nur innerhalb des Geschäftsjahres
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Sportvereins Ernsgaden kann jeder werden, dessen Absicht es ist, die
Leitgedanken des Vereins zu unterstützen und diese Vereinssatzung anzuerkennen.
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung
wirksam.
3. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Gründe muss er nicht nennen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Jedes Vereinsmitglied wird beim Bayerischen Landessportverband angemeldet, womit es
gleichzeitig versichert ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs
ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen
ist,
b).wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder
Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder
Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit
Begründung durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist der
Einspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschluss statthaft. Über
diesen Einspruch entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit endgültig.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge und Eintrittsgeld, Mahnkosten
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge des Sportvereins Ernsgaden wird durch eine
satzungsgemäße außerordentliche Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung, nach den
jeweils gegebenen Verhältnissen festgesetzt. Sie gelten nach Beschluss mit 2/3 Mehrheit
mindestens bis zur nächsten satzungsgemäßen Mitgliederversammlung.
2. Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und grundsätzlich im
Lastschriftverfahren bzw. als SEPA-Basis-Lastschrift am Anfang eines Jahres eingezogen.
3. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag
gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein
Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird folgend gestaffelt:
- Erwachsene
- Kinder (ab 4 Jahren) und Jugendlichen bis 18 Jahre
- Familien
5. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.
6. Eintrittsgeld zum Spielbetrieb bzw. zu sonstigen Veranstaltungen des Sportvereins sowie
Aufnahmegebühren und besondere Abgaben zu einzelnen Sparten werden vom
7. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese
Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss und im Anschluss durch die
Mitgliederversammlung.
8. Anfallende Gebühren der Banken/ Sparkassen bei Rückläufern des Bankeinzugs werden
den Beitragszahlern zusammen mit einer Bearbeitungsgebühr für Porto, Buchungsgebühren
und Verwaltungskosten ( z. Zt. Euro 2,50) in Rechnung gestellt
8. Sollten im weiteren Wege Mahnungen notwendig sein, so fallen zusätzlich pro Mahnung
jeweils Euro 5,00 Mahnkosten bzw. Bearbeitungsgebühren an.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand des Sportvereins Ernsgaden;
2. der Vereinsausschuss;
3. die außerordentliche Mitgliederversammlung;
4. die Hauptversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Sportvereins Ernsgaden besteht aus
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2.
Vorsitzenden, jeweils allein vertreten.
3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit
erfolgt.
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in schriftlicher und geheimer Wahl, die
von einem gewählten Wahlausschuss geleitet werden muss, der mindestens aus 3 Vertretern
besteht. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
4. Wiederwahl ist möglich.
5. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500,- Euro sind für den Verein nur
verbindlich, wenn die Zustimmung des Vereinsausschusses vorab eingeholt wurde, für
Rechtsgeschäfte von 50,- Euro bis 500,- Euro ist die nachträgliche Zustimmung des
Ausschusses einzuholen.
§ 10 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
• dem Vorstand
• dem Schriftführer
• dem Kassier
• den Leitern der Unterabteilungen (bzw. bei Verhinderung deren gewählte
Stellvertreter).
2. Die Wahl erfolgt jährlich in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen und kann auch durch Handzeichen erfolgen.
3. Die Durchführung von Abteilungsversammlungen mit Entlastung der Abteilungsführung
sowie die Neuwahl der Abteilungsführung obliegt den einzelnen Unterabteilungen des
Sportvereins Ernsgaden. Die Termine der Abteilungsversammlungen legen diese selbst fest.
4. Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Der
Vereinsausschuss ist beschlussfähig in allen Problemen, die nicht von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung zu beschließen sind.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter einzuberufen, wenn ¾ des Ausschusses oder mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies begehren. Sie muss innerhalb 3 Monaten vom Tage des Begehrens an
durchgeführt werden. Der Termin der Durchführung ist mindestens 4 Tage vor Abhaltung
durch eine Anzeige im Pfaffenhofener Kurier unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu
veröffentlichen.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig in den gleichen
Problemen, wie sie von der Hauptversammlung zu beschließen sind.
§ 12 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jährlich im
Januar einzuberufen. Der Termin der Durchführung ist mindestens 4 Tage vor Abhaltung
durch eine Anzeige im Pfaffenhofener Kurier unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu
veröffentlichen.
2. Die Hauptversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
• Berichte des Vorstandes und der Ausschussmitglieder
• Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses
• Neuwahl des Vorstandes und Bestätigung der Ausschussmitglieder
• Bestellung von Kassenprüfern
• Verschiedenes
3. Die Hauptversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen
über nachstehend aufgeführte Probleme:
• Satzungsänderungen
• Beitragsfestsetzungen
• Erwerb, Kauf, Verkauf und Beleihung von vereinseigenen Immobilien
• Durchführung von Baumaßnahmen
in allen Fällen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
4. Stimmberechtigt sind nur die persönlich anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.
5. Anträge können gestellt werden:
• vom Vorstand
• vom Vereinsausschuss
• von den Abteilungen
• von den Mitgliedern.
Über Anträge kann in der Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn sie mindestens 8 Tage vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
Hautversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.
6. Über jede außerordentliche Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. Die Beschlüsse müssen klar und verständlich wiedergegeben werden.
Das Protokoll muss vom Schriftführer und dem 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
beglaubigt und zu den Vereinsakten geheftet werden.
§ 13 Kassenprüfung
1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahre gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Abteilungskassen
in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten
Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Sonderprüfungen der Abteilungskassen sind durch den Vorstand möglich.
§ 14 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des
Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen
steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen
sportlichen Bereich tätig zu sein.
2. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von einem
Jahr. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen
Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt
die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
4. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen
Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter
Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden.
5. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge
abzuschließen. Erlöse aus Werbungen müssen dem Hauptverein als Vertragspartner zufließen.
Auch Trikotwerbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse
abgerechnet werden.
§ 15 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die
sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der
Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende
personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse,
Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit,
Eintrittdatum.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der
Beitrittserklärung zustimmen.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des
Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im
Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu
Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben
bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt,
werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des
Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung
gestellt.
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand
gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis gewähren.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die
Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Sportvereins Ernsgaden beschließt eine außerordentliche
Mitgliederversammlung oder Hautversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich und geheim und ist von einem gewählten Wahlausschuss
auszuwerten.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die für Ernsgaden zuständige politische Verwaltungsbehörde, die es
zweckbestimmt für die Förderung und Pflege des Sports und den Ausbau von Übungsstätten
im Ort Ernsgaden zu verwenden hat.
Schlusswort
Der Entwurf dieser Vereinssatzung wurde anlässlich einer satzungsgemäßen
außerordentlichen Versammlung, die am 04. März 1972 im Sportheim stattfand, zur
Diskussion gestellt, nach dem Wunsche der Versammlung modifiziert und anschließend in
dem hier wiedergegebenen Wortlaut verlesen.
Die Versammlung beschloss den so gefassten Entwurf einstimmig zur neuen Vereinssatzung
für den Sportverein Ernsgaden.
Dieser vorgenannte Satzungstext wurde auf Veranlassung des Registergerichts beim
Amtsgericht Pfaffenhofen um einige Angaben in den §§ 4, 5, 6, 7, 8, und 9 ergänzt. Diese
Punkte wurden in den Ausschusssitzungen am 18.10.74 und 17.03.75 wörtlich fixiert und von
der Hauptversammlung am 06.01.75 und der außerordentlichen Versammlung am 20.03.75
beschlossen.
Gemäß Finanzamtsforderung wurde die Satzung vom 20.03.75 geändert bzw. ergänzt. Die
Änderungen wurden am 27.11.79 in der Ausschusssitzung wörtlich fixiert und von der
Hauptversammlung am 12.01.80 beschlossen.
Auf Antrag des Vereinsausschusses wurde zu § 9 der Vereinssatzung eine Satzungsergänzung
im Vereinsausschuss formuliert und von der Hauptversammlung am 11.01.87 einstimmig
beschlossen.
Auf Antrag des Vereinsausschusses wurde der § 9a wörtlich fixiert und nach einstimmigem
Beschluss in der Hauptversammlung am 24.01.2009 der Satzung hinzugefügt.
Ernsgaden, den 24.01.2009
Auf Antrag des Vereinsausschusses wurde die Neufassung der Satzung des SV Ernsgaden
e.V. nach einstimmigem Beschluss in der Hauptversammlung am 17.01.2015 beschlossen.
Ernsgaden, den 17.01.2015
Gemäß Finanzamtsforderung wurde die Satzung vom 17.01.2015 geändert/ergänzt. Die
Änderungen wurden am 18.06.2021 in der Ausschusssitzung wörtlich fixiert und von der
Hauptversammlung am 24.09.2021 beschlossen.
Ernsgaden, den 24.09.2021
Gez. Detlef Meier, 1. Vorstand